Rechtstipp - Arbeitsrecht
Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt, was tun?
Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit
Unabhängig
davon,
wie
lange
das
Arbeitsverhältnis
nach
einer
Kündigung
oder
einem
Aufhebungsvertrag
noch
besteht,
muss
ich
mich,
wenn
ich
noch
keine
Anschlussbeschäftigung
habe,
zur
Vermeidung
von
Kürzungen
des
Arbeitslosengeldes
sofort
bei
der
Bundesagentur
für Arbeit arbeitslos melden.
Kündigungsschutzklage
Gegen
die
Kündigung
kann
und
sollte
ich
grundsätzlich
vor
dem
Arbeitsgericht
vorgehen.
Dort
wird
überprüft,
ob
die
Kündigung
wirksam
ist.
Diese
Kündigungsschutzklage
kann
allerdings
nur
innerhalb
von
3
Wochen
beim
Arbeitsgericht
eingereicht
werden,
andernfalls
wird
die
Kündigung wirksam – egal ob sie rechtmäßig ist oder nicht.
Diese
Frist
läuft
ab
Zugang
der
Kündigung
auch
dann,
wenn
ich
im
Urlaub
oder
im
Krankenhaus
bin.
Ausnahmsweise
bei
unverschuldeter
Verhinderung
kann
ich
nachträgliche
Zulassung
der
Klage
beantragen.
Hat
der
Betrieb
mehr
als
10
Arbeitnehmer
und
das
Arbeitsverhältnis
länger
als
6
Monate
bestanden,
gilt
das
Kündigungsschutzgesetz
und
der
Arbeitgeber
muss
entweder
betriebsbedingte,
krankheitsbedingte
oder
verhaltensbedingte
Gründe nachweisen. Existiert ein Betriebrat muss dieser ordnungsgemäß gehört sein.
Fristlose Kündigung
Bei
besonders
schwerwiegenden
Verstößen
gegen
arbeitsvertragliche
Pflichten
kann
der
Arbeitgeber
auch
ohne
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
„von
heute
auf
morgen“
kündigen,
zum
Beispiel
bei
Straftaten
wie
Diebstahl,
Unterschlagung
etc.
Selbstverständlich
ist
auch
gegen
solche
außerordentliche
Kündigungen
die
Kündigungsschutzklage
möglich,
gleichgültig
wie
groß
der
Betrieb
ist
oder
lange
das
Arbeitsverhältnis
angedauert
hat.
Der
Arbeitgeber
hat
die volle Beweislast.
Kündigung aus betrieblichen Gründen
Der
Arbeitgeber
kann
aus
betriebsbedingten
Gründen
kündigen,
wenn
der
Arbeitsplatz
weggefallen
ist,
es
im
Unternehmen
keine
andere
Beschäftigungsmöglichkeit
für
den
Arbeitnehmer
gibt
und
eine
ordnungsmäßige
Sozialauswahl
unter
den
anderen
Mitarbeitern
getroffen wurde. Hierfür hat der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast.
Personenbedingte Kündigungen wegen Krankheit
Diese
ist
nur
bei
einer
negativen
Gesundheitsprognose
möglich,
wenn
zum
Beispiel
aufgrund
medizinischen
Sachverständigengutachtens
davon
auszugehen
ist,
dass
in
Zukunft
weitere
erhebliche
Fehlzeiten
anfallen,
die
einen
Zeitraum
von
6
Wochen
pro
Jahr
überschreiten
müssen,
da
der
Gesetzgeber
diesen
Zeitraum
im
Rahmen
der
Entgeltfortzahlung
als
zumutbar
für den Arbeitgeber angesehen hat.
Die
bloßen
Fehlzeiten,
gleichgültig
wie
lange
sie
dauerten,
reichen
für
eine
Kündigung
nicht
aus,
wenn
die
Krankheit
ausgeheilt
ist
oder
einmalig
war
oder
beispielsweise
zwischenzeitlich
ein erfolgsversprechendes Medikament entwickelt wurde.
Unkündbarkeit
In
manchen
Tarifverträgen
ist
vereinbart,
dass
bei
einer
bestimmten
Dauer
der
Betriebszugehörigkeit
das
Arbeitsverhältnis
ordentlich
nicht
mehr
kündbar
ist.
Dann
ist
der
Kündigungsschutz
besonders
hoch
und
eine
Kündigung
ist
nur
noch
in
ganz
wenigen
Ausnahmefällen zulässig.
Abfindung
Bei
einer
Kündigung
entsteht
nicht
automatisch
ein
Anspruch
auf
eine
Abfindung.
Diese
kann
ich
aber
beanspruchen,
wenn
sie
sich
aus
einem
Sozialplan,
Tarifvertrag
oder
aus
einem
Aufhebungsvertrag
ergibt
oder
wenn
der
Arbeitgeber
bei
Ausspruch
der
Kündigung
eine
Abfindung
zugesagt
hat.
Vor
allem
kommt
es
im
Rahmen
von
Kündigungs-schutzprozessen
häufig
zu
Abfindungsregelungen,
die
sich
gewöhnlich
auf
ein
halbes
Brutto-Monatsgehalt
pro
Beschäftigungsjahr belaufen.
Rechtsanwalts- und Gerichtskosten
Die
Kosten
für
den
Rechtsanwalt
und
Gericht
hängen
von
der
Höhe
des
Streitwertes
der
jeweiligen
Klage
ab.
Diese
bemisst
sich
grundsätzlich
nach
dem
vierteljährlichen
Bruttomonatsgehalt. Auch bei einem Obsiegen erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht.
Wir führen Ihren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht!
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