Rechtstipp - Arbeitsrecht Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt, was tun? Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit Unabhängig    davon,    wie    lange    das    Arbeitsverhältnis    nach    einer    Kündigung    oder    einem Aufhebungsvertrag   noch   besteht,   muss   ich   mich,   wenn   ich   noch   keine   Anschlussbeschäftigung habe,   zur   Vermeidung   von   Kürzungen   des   Arbeitslosengeldes   sofort   bei   der   Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Kündigungsschutzklage Gegen   die   Kündigung   kann   und   sollte   ich   grundsätzlich   vor   dem   Arbeitsgericht   vorgehen.   Dort wird   überprüft,   ob   die   Kündigung   wirksam   ist.   Diese   Kündigungsschutzklage   kann   allerdings nur   innerhalb   von   3   Wochen   beim   Arbeitsgericht   eingereicht   werden,   andernfalls   wird   die Kündigung wirksam – egal ob sie rechtmäßig ist oder nicht. Diese    Frist    läuft    ab    Zugang    der    Kündigung    auch    dann,    wenn    ich    im    Urlaub    oder    im Krankenhaus   bin.   Ausnahmsweise   bei   unverschuldeter   Verhinderung   kann   ich   nachträgliche Zulassung    der    Klage    beantragen.    Hat    der    Betrieb    mehr    als    10    Arbeitnehmer    und    das Arbeitsverhältnis   länger   als   6   Monate   bestanden,   gilt   das   Kündigungsschutzgesetz   und   der Arbeitgeber   muss   entweder   betriebsbedingte,   krankheitsbedingte   oder   verhaltensbedingte Gründe nachweisen. Existiert ein Betriebrat muss dieser ordnungsgemäß gehört sein. Fristlose Kündigung Bei    besonders    schwerwiegenden    Verstößen    gegen    arbeitsvertragliche    Pflichten    kann    der Arbeitgeber   auch   ohne   Einhaltung   einer   Kündigungsfrist   „von   heute   auf   morgen“   kündigen, zum   Beispiel   bei   Straftaten   wie   Diebstahl,   Unterschlagung   etc.   Selbstverständlich   ist   auch gegen   solche   außerordentliche   Kündigungen   die   Kündigungsschutzklage   möglich,   gleichgültig wie   groß   der   Betrieb   ist   oder   lange   das   Arbeitsverhältnis   angedauert   hat.   Der   Arbeitgeber   hat die volle Beweislast. Kündigung aus betrieblichen Gründen Der    Arbeitgeber    kann    aus    betriebsbedingten    Gründen    kündigen,    wenn    der    Arbeitsplatz weggefallen    ist,    es    im    Unternehmen    keine    andere    Beschäftigungsmöglichkeit    für    den Arbeitnehmer   gibt   und   eine   ordnungsmäßige   Sozialauswahl   unter   den   anderen   Mitarbeitern getroffen wurde. Hierfür hat der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast. Personenbedingte Kündigungen wegen Krankheit Diese   ist   nur   bei   einer   negativen   Gesundheitsprognose   möglich,   wenn   zum   Beispiel   aufgrund medizinischen   Sachverständigengutachtens   davon   auszugehen   ist,   dass   in   Zukunft   weitere erhebliche    Fehlzeiten    anfallen,    die    einen    Zeitraum    von    6    Wochen    pro    Jahr    überschreiten müssen,   da   der   Gesetzgeber   diesen   Zeitraum   im   Rahmen   der   Entgeltfortzahlung   als   zumutbar für den Arbeitgeber angesehen hat. Die   bloßen   Fehlzeiten,   gleichgültig   wie   lange   sie   dauerten,   reichen   für   eine   Kündigung   nicht aus,   wenn   die   Krankheit   ausgeheilt   ist   oder   einmalig   war   oder   beispielsweise   zwischenzeitlich ein erfolgsversprechendes Medikament entwickelt wurde. Unkündbarkeit In     manchen     Tarifverträgen     ist     vereinbart,     dass     bei     einer     bestimmten     Dauer     der Betriebszugehörigkeit   das   Arbeitsverhältnis   ordentlich   nicht   mehr   kündbar   ist.   Dann   ist   der Kündigungsschutz    besonders    hoch    und    eine    Kündigung    ist    nur    noch    in    ganz    wenigen Ausnahmefällen zulässig. Abfindung Bei   einer   Kündigung   entsteht   nicht   automatisch   ein   Anspruch   auf   eine   Abfindung.   Diese   kann ich   aber   beanspruchen,   wenn   sie   sich   aus   einem   Sozialplan,   Tarifvertrag   oder   aus   einem Aufhebungsvertrag    ergibt    oder    wenn    der    Arbeitgeber    bei    Ausspruch    der    Kündigung    eine Abfindung   zugesagt   hat.   Vor   allem   kommt   es   im   Rahmen   von   Kündigungs-schutzprozessen häufig   zu   Abfindungsregelungen,   die   sich   gewöhnlich   auf   ein   halbes   Brutto-Monatsgehalt   pro Beschäftigungsjahr belaufen. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten Die   Kosten   für   den   Rechtsanwalt   und   Gericht   hängen   von   der   Höhe   des   Streitwertes   der jeweiligen     Klage     ab.     Diese     bemisst     sich     grundsätzlich     nach     dem     vierteljährlichen Bruttomonatsgehalt. Auch bei einem Obsiegen erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht.   Wir führen Ihren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht!
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