Rechtstipp - Aufklärungspflicht von Banken in Beratungsgesprächen
Das
Landgericht
Saarbrücken
bestätigt
die
Schadensersatzverpflichtung
von
Banken,
die
für
die
Vermittlung
von
Kapitalanlagen
„Kick-Backs“
kassierten,
ohne
ihre
Bankkunden
darauf
aufmerksam zu machen (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2009 – 1 O 302/08)
Der
Kläger
hatte
bei
einer
saarländischen
Bank
Fondsparpläne
eingerichtet.
Bei
dem
Bankgespräch
wurde
der
Kläger
von
Seiten
der
Bank
zwar
über
Ausgabeaufschläge
und
Verwaltungsgebühren
informiert,
jedoch
nicht
darüber,
dass
prozentuale
Anteile
hiervon
als
Zuwendung
an
die
Bank
selbst
zurückflossen.
Das
Landgericht
ging
davon
aus,
dass
zwischen
Kunde
und
Bank
stillschweigend
durch
die
Aufnahme
des
Beratungsgesprächs
ein
Anlageberatungsvertrag
zu
Stande
gekommen
ist.
Das
Landgericht
entschied,
dass
die
Bank
ihre
Pflichten
aus
diesem
Anlageberatungsvertrag
verletzt
hat,
indem
sie
nicht
dafür
Sorge
getragen
hat,
dass
der
Kunde
über
die
Tatsache
und
die
Höhe
der
ihr
im
Falle
der
Zeichnung
des
Fonds
zurückfließenden
Anteile
an
den
Ausgabeaufschlägen
und
Verwaltungsgebühren
aufgeklärt wurde.
Die
Bank
ist
als
Anlageberaterin
verpflichtet
den
Kunden
anleger-
und
objektsgerecht
zu
beraten
und
dabei
richtig
und
vollständig
über
alle
für
seine
Anlageentscheidungen
wesentlichen
Umstände
aufzuklären.
Zu
derartigen
Pflichten
gehört
auch
die
Aufklärung
über
Rückvergütungen.
Wenn
eine
Bank
ihre
Kunden
berät
und
Anlageempfehlungen
abgibt,
sind
die
Kundeninteressen
durch
die
von
der
Bank
vereinnahmte
Rückvergütung
gefährdet.
Es
besteht
dann
die
konkrete
Gefahr,
dass
die
Bank
eine
Anlageempfehlung
nicht
alleine
im
Kundeninteresse
nach
den
Kriterien
anleger-
und
objektgerechter
Beratung
abgibt,
sondern
zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erlangen.
Deshalb
muss
die
Bank
bei
Empfehlung
von
Geldanlagen
darauf
hinweisen,
dass
und
in
welcher
Höher
sie
vom
Emittenten
Rückvergütungen
erhält,
um
damit
den
bestehenden
Interessenkonflikt
offen
zu
legen.
Das
Landgericht
folgt
damit
einer
Entscheidung
des
Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19.12.2006, NJW 2007, 1878 f.).
Nur
dadurch
kann
der
Kunde
selbst
einschätzen
und
beurteilen,
ob
die
Bank
ihm
eine
bestimmte
Anlage
nur
deswegen
empfiehlt,
weil
sie
selbst
daran
verdient.
Die
Verletzung
der
Aufklärungspflicht
war
hier
auch
nicht
verjährt,
da
sie
nicht
fahrlässig,
sondern
vorsätzlich
begangen wurde.
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