Rechtstipp - Aufklärungspflicht von Banken in Beratungsgesprächen Das   Landgericht   Saarbrücken   bestätigt   die   Schadensersatzverpflichtung   von   Banken,   die   für die   Vermittlung   von   Kapitalanlagen   „Kick-Backs“   kassierten,   ohne   ihre   Bankkunden   darauf aufmerksam zu machen (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2009 – 1 O 302/08) Der    Kläger    hatte    bei    einer    saarländischen    Bank    Fondsparpläne    eingerichtet.    Bei    dem Bankgespräch    wurde    der    Kläger    von    Seiten    der    Bank    zwar    über    Ausgabeaufschläge    und Verwaltungsgebühren   informiert,   jedoch   nicht   darüber,   dass   prozentuale   Anteile   hiervon   als Zuwendung   an   die   Bank   selbst   zurückflossen.   Das   Landgericht   ging   davon   aus,   dass   zwischen Kunde     und     Bank     stillschweigend     durch     die     Aufnahme     des     Beratungsgesprächs     ein Anlageberatungsvertrag   zu   Stande   gekommen   ist.   Das   Landgericht   entschied,   dass   die   Bank ihre   Pflichten   aus   diesem   Anlageberatungsvertrag   verletzt   hat,   indem   sie   nicht   dafür   Sorge getragen   hat,   dass   der   Kunde   über   die   Tatsache   und   die   Höhe   der   ihr   im   Falle   der   Zeichnung des   Fonds   zurückfließenden   Anteile   an   den   Ausgabeaufschlägen   und   Verwaltungsgebühren aufgeklärt wurde. Die    Bank    ist    als    Anlageberaterin    verpflichtet    den    Kunden    anleger-    und    objektsgerecht    zu beraten     und     dabei     richtig     und     vollständig     über     alle     für     seine     Anlageentscheidungen wesentlichen   Umstände   aufzuklären.   Zu   derartigen   Pflichten   gehört   auch   die   Aufklärung   über Rückvergütungen.   Wenn   eine   Bank   ihre   Kunden   berät   und   Anlageempfehlungen   abgibt,   sind die    Kundeninteressen    durch    die    von    der    Bank    vereinnahmte    Rückvergütung    gefährdet.    Es besteht   dann   die   konkrete   Gefahr,   dass   die   Bank   eine   Anlageempfehlung   nicht   alleine   im Kundeninteresse   nach   den   Kriterien   anleger-   und   objektgerechter   Beratung   abgibt,   sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erlangen. Deshalb    muss    die    Bank    bei    Empfehlung    von    Geldanlagen    darauf    hinweisen,    dass    und    in welcher    Höher    sie    vom    Emittenten    Rückvergütungen    erhält,    um    damit    den    bestehenden Interessenkonflikt    offen    zu    legen.    Das    Landgericht    folgt    damit    einer    Entscheidung    des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19.12.2006, NJW 2007, 1878 f.). Nur    dadurch    kann    der    Kunde    selbst    einschätzen    und    beurteilen,    ob    die    Bank    ihm    eine bestimmte   Anlage   nur   deswegen   empfiehlt,   weil   sie   selbst   daran   verdient.   Die   Verletzung   der Aufklärungspflicht   war   hier   auch   nicht   verjährt,   da   sie   nicht   fahrlässig,   sondern   vorsätzlich begangen wurde.
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