Rechtstipp - Erben und vererben
Wie funktioniert der Erbschaftserwerb und wie nehme ich an oder schlage ich aus?
Beim
Tode
des
Erblassers
erwirbt
der
Erbe
die
Erbschaft
ohne
jegliche
Mitwirkung
und
damit
selbst ohne sein Wissen und gegebenenfalls sogar gegen seinen Willen kraft Gesetz.
Es
bedarf
beim
Übergang
der
Erbschaft
auf
den
Erben
auch
keiner
Mitwirkung
des
Gerichts.
Die
Mitwirkung
des
Nachlassgerichts
beschränkt
sich
im
Wesentlichen
darauf,
dem
Erben
auf
Antrag
einen
Erbschein
zu
erteilen,
d.
h.
ein
Zeugnis,
mit
dem
er
sein
Erbrecht
etwa
gegenüber
Banken
und
Grundbuchämtern
nachweisen
kann
und
das
Gutglaubenswirkung
entfaltet.
Damit
darf
jeder
auf
die
Richtigkeit
des
Erbscheins
vertrauen
und
demjenigen
Nachlasswerte
aushändigen, der durch einen Erbschein legitimiert ist.
Da
es
keiner
Annahme
der
Erbschaft
bedarf,
muss
dem
Berufenen
das
Recht
zustehen,
sich
der
angefallenen
Erbschaft
durch
Ausschlagung
wieder
zu
entledigen.
Denn
es
besteht
kein
Anlass,
dem
Erben
eine
ihm
beispielsweise
wegen
seines
Verhältnisses
zum
Erblasser
oder
wegen
Nachlassschulden
unerwünschte
Erbschaft
aufzuzwingen.
Der
vorläufige
Erbe
ist
dabei
in
seiner
Entschließung
völlig
frei,
ob
er
die
ihm
angefallene
Erbschaft
annehmen
oder
ausschlagen
will.
Damit
klare
Rechtsverhältnisse
geschaffen
werden,
muss
der
Erbe
seine
Entscheidung
möglichst
bald
treffen,
weshalb
er
die
Erbschaft
auch
nur
innerhalb
einer
kurzen
Frist
nach
dem
Erbfall
ausschlagen
und
die
Erklärung
über
die
Annahme
oder
Ausschlagung
der Erbschaft nicht bedingt oder befristet abgegeben werden kann.
Da
sogar
das
Verstreichenlassen
der
Ausschlagungsfirst
als
Annahme
gilt,
kann
die
Annahme
der
Erbschaft
formlos
erfolgen
und
damit
sogar
durch
einfache
Handlungen
oder
ausdrücklich
gegenüber
einem
Nachlassbeteiligten.
Als
stillschweigende
Annahme
sind
anzusehen
der
Antrag
auf
Erteilung
eines
Erbscheines,
erhebliche
Veränderungen
im
Betrieb
oder
die
Veräußerung
der
gesamten
Erbschaft,
regelmäßig
nicht
jedoch
einzelner
Nachlassgegenstände.
Ebensowenig
sind
bloße
Fürsorgehandlungen
wie
der
Verkauf
verderblicher
Sachen,
Antrag
auf
Nachlassverwaltung
oder
Nachlassinsolvenzverfahren
sowie
die einstweilige Weiterführung des Betriebes als Annahme aufzufassen.
Unter
Ausschlagung
versteht
man
die
Erklärung
des
Erben,
dass
er
die
Erbschaft
nicht
haben
will.
Die
Ausschlagung
der
Erbschaft
erfolgt
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Nachlassgericht
in
Form
der
Niederschrift
beim
Rechtspfleger
oder
in
öffentlich
beglaubigter
Form.
Eine
Bevollmächtigung bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
Die Ausschlagung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen.
Der
Fristlauf
beginnt
dabei
in
dem
Zeitpunkt,
in
dem
der
Erbe
von
dem
Erbfall
und
dem
Grunde
seiner
Berufung
Kenntnis
erhält.
Der
Erbe
kann
eine
bereits
angenommene
Erbschaft
nicht mehr ausschlagen, selbst wenn die Ausschlagungsfrist noch nicht verstrichen ist.
Der
Erbschaftserwerb
wird
mit
der
Annahme
endgültig,
da
der
Erbe
der
Erbschaft
das
Recht
zur
Ausschlagung
verliert.
Vor
der
Annahme
ist
die
Haftung
des
Erben
auf
den
Nachlass
beschränkt.
Nach
der
Annahme
haftet
der
Erbe
grundsätzlich
auch
mit
seinem
Privatvermögen, wobei er diese Haftung aber auf den Nachlass beschränken kann.
Bei
wirksamer
Ausschlagung
gilt
der
Anfall
der
Erbschaft
als
nicht
erfolgt.
Diese
fällt
sodann
mit
rückwirkender
Kraft
vom
Zeitpunkt
des
Erbfalls
dem
Nächstberufenen
zu
und
damit
demjenigen,
der
als
Erbe
berufen
wäre,
wenn
der
Ausschlagende
zur
Zeit
des
Erbfalls
nicht
mehr gelebt hätte.
Annahme
oder
Ausschlagung
der
Erbschaft
sind
wegen
Irrtums,
arglistiger
Täuschung
oder
rechtswidriger
Drohung
anfechtbar.
Die
Anfechtungsfrist
beträgt
wie
die
Ausschlagsfrist
sechs
Wochen.
In
jedem
Falle
sollte
vor
der
Annahme
oder
Ausschlagung
einer
Erbschaft
unter
anderem
aufgrund der weitreichenden Haftung des Erben anwaltlicher Rat herangezogen werden.
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