Rechtstipp - Erben und vererben Wie funktioniert der Erbschaftserwerb und wie nehme ich an oder schlage ich aus? Beim   Tode   des   Erblassers   erwirbt   der   Erbe   die   Erbschaft   ohne   jegliche   Mitwirkung   und   damit selbst ohne sein Wissen und gegebenenfalls sogar gegen seinen Willen kraft Gesetz. Es   bedarf   beim   Übergang   der   Erbschaft   auf   den   Erben   auch   keiner   Mitwirkung   des   Gerichts. Die   Mitwirkung   des   Nachlassgerichts   beschränkt   sich   im   Wesentlichen   darauf,   dem   Erben   auf Antrag   einen   Erbschein   zu   erteilen,   d.   h.   ein   Zeugnis,   mit   dem   er   sein   Erbrecht   etwa   gegenüber Banken    und    Grundbuchämtern    nachweisen    kann    und    das    Gutglaubenswirkung    entfaltet. Damit   darf   jeder   auf   die   Richtigkeit   des   Erbscheins   vertrauen   und   demjenigen   Nachlasswerte aushändigen, der durch einen Erbschein legitimiert ist. Da   es   keiner   Annahme   der   Erbschaft   bedarf,   muss   dem   Berufenen   das   Recht   zustehen,   sich   der angefallenen   Erbschaft   durch   Ausschlagung   wieder   zu   entledigen.   Denn   es   besteht   kein   Anlass, dem   Erben   eine   ihm   beispielsweise   wegen   seines   Verhältnisses   zum   Erblasser   oder   wegen Nachlassschulden    unerwünschte    Erbschaft    aufzuzwingen.    Der    vorläufige    Erbe    ist    dabei    in seiner    Entschließung    völlig    frei,    ob    er    die    ihm    angefallene    Erbschaft    annehmen    oder ausschlagen    will.    Damit    klare    Rechtsverhältnisse    geschaffen    werden,    muss    der    Erbe    seine Entscheidung   möglichst   bald   treffen,   weshalb   er   die   Erbschaft   auch   nur   innerhalb   einer   kurzen Frist   nach   dem   Erbfall   ausschlagen   und   die   Erklärung   über   die   Annahme   oder   Ausschlagung der Erbschaft nicht bedingt oder befristet abgegeben werden kann. Da   sogar   das   Verstreichenlassen   der   Ausschlagungsfirst   als   Annahme   gilt,   kann   die   Annahme der   Erbschaft   formlos   erfolgen   und   damit   sogar   durch   einfache   Handlungen   oder   ausdrücklich gegenüber    einem    Nachlassbeteiligten.    Als    stillschweigende    Annahme    sind    anzusehen    der Antrag    auf    Erteilung    eines    Erbscheines,    erhebliche    Veränderungen    im    Betrieb    oder    die Veräußerung        der        gesamten        Erbschaft,        regelmäßig        nicht        jedoch        einzelner Nachlassgegenstände.     Ebensowenig     sind     bloße     Fürsorgehandlungen     wie     der     Verkauf verderblicher   Sachen,   Antrag   auf   Nachlassverwaltung   oder   Nachlassinsolvenzverfahren   sowie die einstweilige Weiterführung des Betriebes als Annahme aufzufassen. Unter   Ausschlagung   versteht   man   die   Erklärung   des   Erben,   dass   er   die   Erbschaft   nicht   haben will.   Die   Ausschlagung   der   Erbschaft   erfolgt   durch   Erklärung   gegenüber   dem   Nachlassgericht   in Form    der    Niederschrift    beim    Rechtspfleger    oder    in    öffentlich    beglaubigter    Form.    Eine Bevollmächtigung bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Ausschlagung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Der   Fristlauf   beginnt   dabei   in   dem   Zeitpunkt,   in   dem   der   Erbe   von   dem   Erbfall   und   dem Grunde   seiner   Berufung   Kenntnis   erhält.   Der   Erbe   kann   eine   bereits   angenommene   Erbschaft nicht mehr ausschlagen, selbst wenn die Ausschlagungsfrist noch nicht verstrichen ist. Der   Erbschaftserwerb   wird   mit   der   Annahme   endgültig,   da   der   Erbe   der   Erbschaft   das   Recht zur    Ausschlagung    verliert.    Vor    der    Annahme    ist    die    Haftung    des    Erben    auf    den    Nachlass beschränkt.     Nach     der     Annahme     haftet     der     Erbe     grundsätzlich     auch     mit     seinem Privatvermögen, wobei er diese Haftung aber auf den Nachlass beschränken kann. Bei   wirksamer   Ausschlagung   gilt   der   Anfall   der   Erbschaft   als   nicht   erfolgt.   Diese   fällt   sodann mit    rückwirkender    Kraft    vom    Zeitpunkt    des    Erbfalls    dem    Nächstberufenen    zu    und    damit demjenigen,   der   als   Erbe   berufen   wäre,   wenn   der   Ausschlagende   zur   Zeit   des   Erbfalls   nicht mehr gelebt hätte. Annahme   oder   Ausschlagung   der   Erbschaft   sind   wegen   Irrtums,   arglistiger   Täuschung   oder rechtswidriger   Drohung   anfechtbar.   Die   Anfechtungsfrist   beträgt   wie   die   Ausschlagsfrist   sechs Wochen. In   jedem   Falle   sollte   vor   der   Annahme   oder   Ausschlagung   einer   Erbschaft   unter   anderem aufgrund der weitreichenden Haftung des Erben anwaltlicher Rat herangezogen werden.
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