Rechtstipp - Mängel beim Kauf und bei Leistung
Welche Rechte habe ich bei einem Mangel, wenn ich etwas kaufe?
Das
Bürgerliche
Gesetzbuch
(BGB)
regelt
die
Mängelgewährleistungs-rechte.
Voraussetzung
für
Ansprüche
ist,
dass
ein
Mangel
der
Kaufsache
vorliegt.
Das
ist
der
Fall,
wenn
diese
Sache
bei
Gefahrübergang
nicht
die
vertraglich
vereinbarte
Beschaffenheit
hat
oder,
wenn
sie
sich
nicht
für
die
nach
dem
Vertrag
vorausgesetzte
oder
die
gewöhnliche
Verwendung
eignet
oder
sie
nicht
so
beschaffen
ist,
wie
es
bei
derartigen
Sachen
üblich
ist
und
der
Käufer
sie
erwarten
darf.
Entscheidend
ist
also,
welche
Beschaffenheitsvereinbarung
Sie
mit
dem
Verkäufer
über
die
des
Gegenstandes getroffen haben.
Mangelhaft
ist
eine
Sache
aber
auch,
wenn
sie
sich
nicht
für
die
nach
dem
Vertrag
vorausgesetzte
oder
die
gewöhnliche
Verwendung
eignet
oder
sie
nicht
so
beschaffen
ist,
wie
es bei derartigen Sachen üblich ist und der Käufer sie erwarten darf.
Ein
solcher
Mangel
liegt
auch
vor,
wenn
der
Verkäufer
oder
dessen
Erfüllungsgehilfe
die
Montage
der
Sache
falsch
durchführt,
wenn
die
Montageanleitung
mangelhaft
ist,
außer
wenn
die
Sache
fehlerfrei
montiert
wurde.
Ein
Mangel
liegt
auch
vor,
wenn
der
Verkäufer
eine
andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Ist ein solcher Mangel zu bejahen, dann hat der Käufer folgende Rechte:
•
An
erster
Stelle
kann
er
Nacherfüllung
verlangen.
Der
Käufer
kann
wählen,
ob
der
Verkäufer den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern soll.
Die Kosten der Nacherfüllung muss der Verkäufer tragen.
Der
Verkäufer
darf
die
gewählte
Art
der
Nacherfüllung
nur
verweigern,
wenn
diese
mit
unverhältnismäßigen
Kosten
verbunden
ist.
Der
Verkäufer
wird
also
in
der
Regel
versuchen, die mangelhafte Sache zu reparieren.
•
Der
Käufer
kann
auch
den
Rücktritt
vom
Vertrag
verlangen,
der
dann
aufgelöst
und
rückabgewickelt
wird,
also
der
Kaufpreis
zurückbezahlt
und
die
erhaltene
Ware
zurückgegeben wird.
•
Stattdessen
kann
der
Käufer
auch
Minderung
verlangen,
also
Herabsetzung
des
Kaufpreises und zwar auch bei unerheblichen Mängeln.
•
Neben
Rücktritt
und
der
Minderung
kann
der
Käufer
auch
Schadensersatz
verlangen,
bei
Schäden
an
der
Kaufsache
selbst
oder
an
anderen
Rechtsgütern,
wenn
der
Verkäufer
schuldhaft
gehandelt
hat,
d.
h.
ohne
die
übliche
Sorgfalt,
also
fahrlässig
oder
gar
mit
Absicht (vorsätzlich) oder der Verkäufer eine besondere Garantie übernommen hat.
In
allen
Fällen
ist
erforderlich,
dass
der
Käufer
dem
Verkäufer
eine
Frist
setzt
und
die
Frist
fruchtlos verstreicht.
Mängelgewährleistungsansprüche
verjähren
regelmäßig
nach
2
Jahren
ab
Lieferung
des
Kaufgegenstandes,
bei
Gründstücken
ab
Übergabe,
bei
Bauwerken
sogar
erst
nach
5
Jahren,
wenn der Mangel des Bauteils Ursache für den Mangel des Bauwerks ist.
Ist
der
Käufer
Verbraucher,
hat
er
gegenüber
dem
Unternehmer
als
Verkäufer
in
den
ersten
6
Monaten
nach
dem
Gefahrübergang
bei
Auftreten
eines
Mangels
nicht
zu
beweisen,
dass
die
Sache
bereits
bei
Gefahrübergang,
d.
h.
grundsätzlich
nach
Erhalt
der
Sache
mangelhaft
war.
Eine
Ausnahme
hierfür
besteht
nur,
wenn
eine
solche
Annahme
mit
der
Art
der
Sache
oder
des Mangels unvereinbar ist.
Wenn
der
Mangel
erst
später
als
6
Monate
geltend
gemacht
wird,
muss
der
Käufer
dem
Verkäufer
beweisen,
dass
der
Mangel
schon
beim
Kauf
vorlag
und
nicht
vom
Käufer
verursacht wurde.
Hatte
der
Verkäufer
den
Mangel
arglistig
verschwiegen,
dann
verjähren
die
Ansprüche
erst
nach 3 Jahren zum Ende des Kalenderjahres ab Kenntnis.
Diese
gesetzlichen
Rechte
gelten
unabhängig
davon,
ob
der
Verkäufer
oder
Hersteller
eine
Garantie übernommen hat oder nicht.
Welche Rechte habe ich bei dem Mangel eines Werks?
Wenn
man
sich
Reparaturarbeiten,
Bauarbeiten
oder
sonstige
Herstellungen
mit
dem
Ziel
eines
Erfolges
verrichten
lässt,
liegt
ein
Werkvertrag
vor.
Ob
das
Werk
mangelhaft
ist,
richtet
sich
ebenfalls
danach,
ob
die
tatsächliche
Beschaffenheit
des
Werkes
von
der
vereinbarten
oder der für eine solche Arbeit üblichen, gewöhnlichen Beschaffenheit abweicht.
Auch
hier
muss
unter
Fristsetzung
der
Besteller
vom
Unternehmer
zunächst
Nacherfüllung
verlangen.
Dieser
kann
jedoch
entscheiden,
ob
er
den
Mangel
ausbessern
oder
ein
neues
Werk
produzieren
will.
Er
kann
die
Nacherfüllung
nur
dann
gänzlich
verweigern,
wenn
er
mit
unverhältnismäßig hohen Kosten nacherfüllen müsste, was nur ausnahmsweise der Fall ist.
Ist die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen, hat der Besteller folgende Rechte:
•
Selbstvornahme
d. h.,
er
kann
den
Mangel
selbst
beseitigen
und
die
Kosten
dem
Unternehmer
in
Rechnung stellen, sogar einen Vorschuss verlangen
•
Rücktritt
Eine
Rückabwicklung
ist
nur
möglich,
wenn
ein
erheblicher
Mangel
vorliegt.
Dann
muss
der Unternehmer die Zahlungen zurückgewähren.
•
Minderung
Der
geminderte
Werklohn
berechnet
sich
aus
dem
Wert
des
Werkes
mit
Mangel
mal
vereinbarter
Werklohn
dividiert
durch
den
Wert
des
Werks
ohne
Mangel.
Nach
einer
Minderung
besteht
kein
Anspruch
mehr
auf
Nacherfüllung,
Selbstvornahme
oder
Rücktritt.
•
Schadensersatz
kann
auch
neben
dem
Rücktritt
verlangt
werden
wenn
der
Schaden
entweder
fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht wurde.
Die
werkvertraglichen
Gewährleistungsansprüche
verjähren
grundsätzlich
in
2
Jahren,
bei
Bauleistungen in 5 Jahren ab Abnahme und im Übrigen in 3 Jahren.
Welche Rechte habe ich bei mangelhaften Dienstleistungen?
Beim
Dienstvertrag
wird
die
Tätigkeit,
z.
B.
Arbeitsleistung
an
sich
geschuldet,
anders
als
beim
Werkvertrag
also
kein
Erfolg.
Arbeitnehmer
erbringen
Dienste.
Regelmäßig
tätige
Reinigungskräfte
leisten
Dienste.
Dagegen
stellt
der
Vertrag
für
die
einmalige
Reinigung
einer
bestimmten
Sache
möglicherweise
einen
Werkvertrag
dar.
Reparaturen
sind
regelmäßig
Werkverträge.
Die
Unterscheidung
richtet
sich
grundsätzlich
danach,
wer
das
Risiko
des
Nichteintritts
des
Erfolgs
trägt,
ob
es
ungewiss
ist
und
ob
der
Erfolg
erreicht
werden
kann,
alleine
von
den
Fähigkeiten
des
Verpflichtenden
abhängt.
Dann
spricht
dies
allgemein
für
einen Dienstvertrag.
Wenn
der
Dienstverpflichtete
seine
Pflichten
nicht
oder
schlecht
erfüllt,
hat
der
Dienstberechtigte folgende Ansprüche:
•
Erfüllung
Verweigerung
der
Zahlung
bis
der
Dienstverpflichtete
seine
Leistung
erbringt.
Wenn
sie
nicht mehr nachhol bar ist, dann besteht auch keine Pflicht zur Vergütung
•
Schadensersatz
wegen
schuldhafter
Nichtleistung
oder
wegen
schuldhafter,
d.
h.
vorsätzlicher
oder
fahrlässiger Schlechtleistung nach § 280 BGB
•
Kündigung
entweder
ordentlich
unter
Einhaltung
von
gesetzlich
vorgesehenen
Kündigungsfristen
oder
außerordentlich,
wenn
ein
derartiger
Grund
vorliegt,
dass
eine
ordentliche
Kündigungsfrist nicht abgewartet werden kann.
Wenn
der
Dienstberechtigte
die
ordnungsgemäß
angebotene
Dienstleistung
nicht
annimmt,
dann
gerät
er
gegenüber
dem
Dienstverpflichteten
in
Annahmeverzug
und
muss
trotzdem
die
Vergütung zahlen ohne Möglichkeit Nachleistungen zu erhalten.
Das
gleiche
gilt,
wenn
der
Dienstverpflichtete
für
nicht
erhebliche
Zeit
durch
einen
persönlichen
Grund
wie
Krankheit,
Unfall,
Todesfall
in
der
Familie
ohne
Verschulden
verhindert
ist
die
Dienstleistung
auszuführen,
wie
es
beispielsweise
bei
Arbeitnehmern
häufig
der
Fall
ist
für
eine
verhältnismäßig
nicht
erhebliche
Zeit
(6-wöchiger
Entgeltfortzahlungsanspruch
des
Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber „Entgeltfortzahlungsgesetz“).
Um
welche
Vertragsart
es
sich
handelt
oder
ob
ein
Mangel
vorliegt
und
welche
Rechte
sich
daraus
ergeben,
ist
nicht
immer
ganz
einfach
zu
beurteilen.
In
diesen
Fällen
empfiehlt
sich
dringend
die
Suche
eines
Rechtsrats,
um
sich
Nachteile,
vor
allem
höhere
Kosten
durch
eigene
Fehler zu ersparen.
Noch im Aufbau
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