Rechtstipp - Mängel beim Kauf und bei Leistung Welche Rechte habe ich bei einem Mangel, wenn ich etwas kaufe? Das   Bürgerliche   Gesetzbuch   (BGB)   regelt   die   Mängelgewährleistungs-rechte.   Voraussetzung für   Ansprüche   ist,   dass   ein   Mangel   der   Kaufsache   vorliegt.   Das   ist   der   Fall,   wenn   diese   Sache bei   Gefahrübergang   nicht   die   vertraglich   vereinbarte   Beschaffenheit   hat   oder,   wenn   sie   sich nicht   für   die   nach   dem   Vertrag   vorausgesetzte   oder   die   gewöhnliche   Verwendung   eignet   oder sie   nicht   so   beschaffen   ist,   wie   es   bei   derartigen   Sachen   üblich   ist   und   der   Käufer   sie   erwarten darf. Entscheidend   ist   also,   welche   Beschaffenheitsvereinbarung   Sie   mit   dem   Verkäufer   über   die   des Gegenstandes getroffen haben. Mangelhaft    ist    eine    Sache    aber    auch,    wenn    sie    sich    nicht    für    die    nach    dem    Vertrag vorausgesetzte   oder   die   gewöhnliche   Verwendung   eignet   oder   sie   nicht   so   beschaffen   ist,   wie es bei derartigen Sachen üblich ist und der Käufer sie erwarten darf. Ein    solcher    Mangel    liegt    auch    vor,    wenn    der    Verkäufer    oder    dessen    Erfüllungsgehilfe    die Montage   der   Sache   falsch   durchführt,   wenn   die   Montageanleitung   mangelhaft   ist,   außer   wenn die   Sache   fehlerfrei   montiert   wurde.   Ein   Mangel   liegt   auch   vor,   wenn   der   Verkäufer   eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Ist ein solcher Mangel zu bejahen, dann hat der Käufer folgende Rechte: An    erster    Stelle    kann    er    Nacherfüllung    verlangen.    Der    Käufer    kann    wählen,    ob    der Verkäufer den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern soll. Die Kosten der Nacherfüllung muss der Verkäufer tragen. Der   Verkäufer   darf   die   gewählte   Art   der   Nacherfüllung   nur   verweigern,   wenn   diese   mit unverhältnismäßigen    Kosten    verbunden    ist.    Der    Verkäufer    wird    also    in    der    Regel versuchen, die mangelhafte Sache zu reparieren. Der    Käufer    kann    auch    den    Rücktritt    vom    Vertrag    verlangen,    der    dann    aufgelöst    und rückabgewickelt     wird,     also     der     Kaufpreis     zurückbezahlt     und     die     erhaltene     Ware zurückgegeben wird. Stattdessen     kann     der     Käufer     auch     Minderung     verlangen,     also     Herabsetzung     des Kaufpreises und zwar auch bei unerheblichen Mängeln. Neben   Rücktritt   und   der   Minderung   kann   der   Käufer   auch   Schadensersatz   verlangen,   bei Schäden   an   der   Kaufsache   selbst   oder   an   anderen   Rechtsgütern,   wenn   der   Verkäufer schuldhaft   gehandelt   hat,   d.   h.   ohne   die   übliche   Sorgfalt,   also   fahrlässig   oder   gar   mit Absicht (vorsätzlich) oder der Verkäufer eine besondere Garantie übernommen hat. In   allen   Fällen   ist   erforderlich,   dass   der   Käufer   dem   Verkäufer   eine   Frist   setzt   und   die   Frist fruchtlos verstreicht. Mängelgewährleistungsansprüche    verjähren    regelmäßig    nach    2    Jahren    ab    Lieferung    des Kaufgegenstandes,   bei   Gründstücken   ab   Übergabe,   bei   Bauwerken      sogar   erst   nach   5   Jahren, wenn der Mangel des Bauteils Ursache für den Mangel des Bauwerks ist. Ist   der   Käufer   Verbraucher,   hat   er   gegenüber   dem   Unternehmer   als   Verkäufer   in   den   ersten   6 Monaten   nach   dem   Gefahrübergang   bei   Auftreten   eines   Mangels   nicht   zu   beweisen,   dass   die Sache   bereits   bei   Gefahrübergang,   d.   h.   grundsätzlich   nach   Erhalt   der   Sache   mangelhaft   war. Eine   Ausnahme   hierfür   besteht   nur,   wenn   eine   solche   Annahme   mit   der   Art   der   Sache   oder des Mangels unvereinbar ist. Wenn   der   Mangel   erst   später   als   6   Monate   geltend   gemacht   wird,   muss   der   Käufer   dem Verkäufer    beweisen,    dass    der    Mangel    schon    beim    Kauf        vorlag    und    nicht    vom    Käufer verursacht wurde. Hatte   der   Verkäufer   den   Mangel   arglistig   verschwiegen,   dann   verjähren   die   Ansprüche   erst nach 3 Jahren zum Ende des Kalenderjahres ab Kenntnis. Diese   gesetzlichen   Rechte   gelten   unabhängig   davon,   ob   der   Verkäufer   oder   Hersteller   eine Garantie übernommen hat oder nicht. Welche Rechte habe ich bei dem Mangel eines Werks? Wenn   man   sich   Reparaturarbeiten,   Bauarbeiten   oder   sonstige   Herstellungen   mit   dem   Ziel eines   Erfolges   verrichten   lässt,   liegt   ein   Werkvertrag   vor.   Ob   das   Werk   mangelhaft   ist,   richtet sich   ebenfalls   danach,   ob   die   tatsächliche   Beschaffenheit   des   Werkes   von   der   vereinbarten oder der für eine solche Arbeit üblichen, gewöhnlichen Beschaffenheit abweicht. Auch   hier   muss   unter   Fristsetzung   der   Besteller   vom   Unternehmer   zunächst   Nacherfüllung verlangen.   Dieser   kann   jedoch   entscheiden,   ob   er   den   Mangel   ausbessern   oder   ein   neues Werk   produzieren   will.   Er   kann   die   Nacherfüllung   nur   dann   gänzlich   verweigern,   wenn   er   mit unverhältnismäßig hohen Kosten nacherfüllen müsste, was nur ausnahmsweise der Fall ist. Ist die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen, hat der Besteller folgende Rechte: Selbstvornahme d. h.,    er    kann    den    Mangel    selbst    beseitigen    und    die    Kosten    dem    Unternehmer    in Rechnung stellen, sogar einen Vorschuss verlangen Rücktritt Eine   Rückabwicklung   ist   nur   möglich,   wenn   ein   erheblicher   Mangel   vorliegt.   Dann   muss der Unternehmer die Zahlungen zurückgewähren. Minderung Der   geminderte   Werklohn   berechnet   sich   aus   dem   Wert   des   Werkes   mit   Mangel   mal vereinbarter   Werklohn   dividiert   durch   den   Wert   des   Werks   ohne   Mangel.   Nach   einer Minderung    besteht    kein    Anspruch    mehr    auf    Nacherfüllung,    Selbstvornahme    oder Rücktritt. Schadensersatz kann   auch   neben   dem   Rücktritt   verlangt   werden   wenn   der   Schaden   entweder   fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Die    werkvertraglichen    Gewährleistungsansprüche    verjähren    grundsätzlich    in    2    Jahren,    bei Bauleistungen in 5 Jahren ab Abnahme und im Übrigen in 3 Jahren. Welche Rechte habe ich bei mangelhaften Dienstleistungen? Beim   Dienstvertrag   wird   die   Tätigkeit,   z.   B.   Arbeitsleistung   an   sich   geschuldet,   anders   als   beim Werkvertrag      also      kein      Erfolg.      Arbeitnehmer      erbringen      Dienste.      Regelmäßig      tätige Reinigungskräfte   leisten   Dienste.   Dagegen   stellt   der   Vertrag   für   die   einmalige   Reinigung   einer bestimmten    Sache    möglicherweise    einen    Werkvertrag    dar.    Reparaturen    sind    regelmäßig Werkverträge.    Die    Unterscheidung    richtet    sich    grundsätzlich    danach,    wer    das    Risiko    des Nichteintritts   des   Erfolgs   trägt,   ob   es   ungewiss   ist   und   ob   der   Erfolg   erreicht   werden   kann, alleine   von   den   Fähigkeiten   des   Verpflichtenden   abhängt.   Dann   spricht   dies   allgemein   für einen Dienstvertrag. Wenn     der     Dienstverpflichtete     seine     Pflichten     nicht     oder     schlecht     erfüllt,     hat     der Dienstberechtigte folgende Ansprüche: Erfüllung Verweigerung   der   Zahlung   bis   der   Dienstverpflichtete   seine   Leistung   erbringt.   Wenn   sie nicht mehr nachhol bar ist, dann besteht auch keine Pflicht zur Vergütung Schadensersatz wegen    schuldhafter    Nichtleistung    oder    wegen    schuldhafter,    d.    h.    vorsätzlicher    oder fahrlässiger Schlechtleistung nach § 280 BGB Kündigung entweder    ordentlich    unter    Einhaltung    von    gesetzlich    vorgesehenen    Kündigungsfristen oder    außerordentlich,    wenn    ein    derartiger    Grund    vorliegt,    dass    eine    ordentliche Kündigungsfrist nicht abgewartet werden kann. Wenn   der   Dienstberechtigte   die   ordnungsgemäß   angebotene   Dienstleistung   nicht   annimmt, dann   gerät   er   gegenüber   dem   Dienstverpflichteten   in   Annahmeverzug   und   muss   trotzdem   die Vergütung zahlen ohne Möglichkeit Nachleistungen zu erhalten. Das     gleiche     gilt,     wenn     der     Dienstverpflichtete     für     nicht     erhebliche     Zeit     durch     einen persönlichen   Grund   wie   Krankheit,   Unfall,   Todesfall   in   der   Familie   ohne   Verschulden   verhindert ist   die   Dienstleistung   auszuführen,   wie   es   beispielsweise   bei   Arbeitnehmern   häufig   der   Fall   ist für   eine   verhältnismäßig   nicht   erhebliche   Zeit   (6-wöchiger   Entgeltfortzahlungsanspruch   des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber „Entgeltfortzahlungsgesetz“). Um   welche   Vertragsart   es   sich   handelt   oder   ob   ein   Mangel   vorliegt   und   welche   Rechte   sich daraus   ergeben,   ist   nicht   immer   ganz   einfach   zu   beurteilen.   In   diesen   Fällen   empfiehlt   sich dringend   die   Suche   eines   Rechtsrats,   um   sich   Nachteile,   vor   allem   höhere   Kosten   durch   eigene Fehler zu ersparen.
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